1951 hat der Gesetzgeber das WEG Wohnungseigentumgesetz geschaffen, um auf die besondere Situation des Landes nach den verheerenden Folgen des Krieges zu reagieren. Die Möglichkeit, selbständig grundbuchfähige Eigentumswohnungen zu schaffen hat einige Besonderheiten:
- Ein Bruchteilseigentümer kann zwar über seinen Anteil verfügen.
Die Verkehrsfähigkeit eines
Miteigentumsanteils ist aber eingeschränkt
- Verwaltung des Gegenstandes erfolgt gemeinschaftlich
- Eine spätere Realteilung kann schwierig bis unmöglich werden.
Besonders nach Verkäufen oder Generationenübergängen kommt es zu Uneinigkeiten, weil es oft keine saubere Abgrenzung gibt. Zwar hat ein Notar, die eigentlich Willenserklärung eines WEG-Vertrages festgelegt, ist oft ist diese aber mehr nachvollziehbar oder bleibt subjektiv.
Eine im Kataster eingetragene Realteilung ist im Vergleich zur „unechten“ horizontalen Teilung noch nicht mal sehr viel teurer, vermeidet aber nicht nur diese Nachteile sondern stellt auch einen höheren Marktwert der Liegenschaft dar. Freilich können nachbarschaftliche Streitigkeiten auch so nicht komplett ausgeschlossen werden, sind aber nicht nur seltener, sondern auch eindeutiger und ohne Gerichte zu lösen:
- Als Eigentümer der Teilfläche hat man die volle Verfügungsmöglichkeit über sein Grundstück.
- Es herrscht Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit
- Keine gemeinschaftliche Verwaltung (und auch keine Kosten hierfür)
WEG sind grundsätzlich auch aufzulösen, aber das ist u.U. mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Grenzstreitigkeiten innerhalb einer WEG sind oft nur auf dem Wege der Kommunikation zu lösen. Auf dem Weg dorthin ist eine geometrische Untersuchung der strittigen Frage aber oft der erste Schritt. Lassen Sie sich individuell beraten.