Fertigung eines Gerichtsgutachtens

Fertigung eines Gerichtsgutachtens

Hin und wieder kommt es im privaten und öffentlichen Bereich zu Streitigkeiten bezüglich des Grenzverlaufes, die sich nicht ohne rechtlich bindendes Gutachten beilegen lassen. Auf Anfrage führen wir eine Grenzuntersuchung durch und dokumentieren diese rechtsverbindlich. 

"Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet."
(Rechtsgrundlage ist das BGB § 912, §990, Leitsatz zum Urteil des BGH vom 19.09.2003, V ZR 360/02)

"... Wer ein Grundstück bebaut, mag sich im allgemeinen als Eigentümer oder für zum Bau berechtigt halten. Das gilt aber nicht, wenn dem Überbauer bewusst ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Jedenfalls dann hat er vor der Bauausführung festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, und dazu gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen..."

(Auszug aus dem Urteil des BGH vom 19.09.2003, V ZR 360/02)
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